Rund drei Monate bis zum geplanten Start
Am 30. September 2026 hat das Kabinett den PNOG-Entwurf beschlossen. Die Neuordnung der Budgets bleibt vorgesehen. Gegenüber dem Juni-Entwurf gibt es aber Änderungen: Die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige entfällt, die jährliche Leistungsanpassung soll ab 2029 beginnen. [2]
Artikel 11 sieht den 1. Januar 2027 als grundsätzlichen Start vor; einzelne Regelungen folgen 2028 und 2029. Bis Januar bleiben rund drei Monate – einschließlich des noch offenen Gesetzgebungsverfahrens. [1]
Welchen Weg muss das Gesetz noch gehen?
- Bundesrat: erste Stellungnahme. Regierungsentwürfe gehen zunächst an die Länder. Dafür sind im Regelfall sechs Wochen vorgesehen; abweichende Fristen sind möglich.
- Bundestag: beraten und beschließen. Lesungen und Ausschussberatungen folgen. Dabei können Inhalte und Termine noch geändert werden.
- Bundesrat: abschließende Beteiligung. Nach dem Bundestagsbeschluss befasst sich der Bundesrat erneut damit. Ein Vermittlungsverfahren kann hinzukommen.
- Ausfertigung und Verkündung. Nach Abschluss des Verfahrens folgen Gegenzeichnung, Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Das ist der reguläre Ablauf, kein bestätigter Sitzungskalender für das PNOG. Erst die verkündete Fassung legt verbindlich fest, welche Regel wann gilt. [3]
Unsere Einordnung: Alle betroffenen Dienste müssen ihre Prozesse, Systeme und Strukturen auf die neuen Regeln ausrichten. Bleibt es für die sie betreffenden Änderungen beim 1. Januar 2027, muss die Umstellung innerhalb dieses kurzen Zeitfensters vorbereitet und zum Start einsatzfähig sein.
Dazu gehören Budgetprüfung und Abrechnung, Software und Dokumentation, Leistungsvereinbarungen, Einsatzplanung, Mitarbeiterschulungen und die Information der betreuten Menschen. Oktober bis Dezember sollten deshalb für Bestandsaufnahme, Anpassung und Erprobung genutzt werden.
Eine pauschale gesetzliche Drei-Monats-Frist für alle Dienste besteht durch den Kabinettsbeschluss nicht. Maßgeblich sind die endgültigen Vorschriften, Übergangsregeln und jeweiligen Starttermine.
Wie sollen die Budgets neu geordnet werden?
Der Kabinettsentwurf sieht folgende Neuordnung vor (§§ 36, 37 und 45b SGB XI): [1]
- Pflegegrad 1 · EntwurfEntlastungsbetrag
- 131 € sollen entfallenDie bisher monatlich verfügbaren 131 Euro sollen entfallen. Zusätzliche Beratungen sollen den Einstieg begleiten; die neue Pflegebegleitung wird stufenweise eingeführt.
- Pflegegrade 2–5 · EntwurfSozialraumbudget
- 175 € monatlich geplantFür Alltagshilfen sind bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen; unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Der bisherige Entlastungsbetrag soll darin aufgehen.
- Pflegegeld neu ordnenEntlastungsbudget
- Das Pflegegeld soll in ein höheres Entlastungsbudget eingebettet werden, das auch bisher separate Leistungen für Verbrauchspflegehilfsmittel und Ersatzpflege bündelt.
- Ambulante Pflege bündelnSachleistungsbudget
- Ambulante Pflegesachleistungen sollen in einem höheren, gebündelten Budget aufgehen.
Das geplante Entlastungsbudget ist nicht mit dem heutigen Entlastungsbetrag gleichzusetzen. Vergleichen Sie immer auch Zweckbindung, enthaltene Leistungen und Voraussetzungen.
Was bedeutet das für Ihre Betreuung bei Lotus?
Unsere Einordnung: Für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung wäre besonders wichtig, welche Angebote aus dem Sozialraumbudget bezahlt werden dürfen. Die künftige Kombination mit weiteren Leistungen und mögliche Übergangsregeln müssten anhand der endgültigen Gesetzesfassung geprüft werden. Wir sagen Ihnen deshalb auf Grundlage eines Entwurfs keine zusätzlichen Betreuungsstunden zu.
Bleiben die Pflegegrade bestehen?
Ja, nach dem Vorschlag bleiben die Pflegegrade erhalten. Die Schwellenwerte der Begutachtung sollen angehoben werden. Für bereits anerkannte Pflegegrade beschreibt das BMG einen Schutz vor Verlust allein durch diese neuen Schwellenwerte. Das bedeutet keinen pauschalen Schutz sämtlicher bisheriger Leistungen. [1]
Zusätzliche Beratung zum Einstieg
Der Kabinettsentwurf sieht zusätzliche Beratungsbesuche in den ersten drei Monaten vor. Die im Juni vorgesehene Halbierung des Entlastungsbudgets steht so nicht mehr in § 37. [1]
Mehr Begleitung im Pflegealltag
Eine neue Pflegebegleitung soll ab 2029 Familien bei der Organisation der Versorgung unterstützen. Für plötzlich auftretende Pflegenotfälle ist ein Überbrückungsbudget vorgesehen. Ein digitales „Pflege-Cockpit“ soll Informationen und Anträge zusammenführen. Diese Angebote beschreibt der Entwurf als künftige Unterstützung. [1]
Unsere Empfehlung für Angehörige: Notieren Sie schon heute, welche Aufgaben Sie übernehmen und wo eine Vertretung fehlt. So lässt sich im Beratungsgespräch konkret klären, ob regelmäßige Alltagshilfe, zeitweise Entlastung oder pflegerische Unterstützung gebraucht wird.
Was gehört außerdem zur Reform?
Die Reform betrifft mehr als Betreuung zu Hause. Nach der Kabinettsfassung sind unter anderem folgende Änderungen geplant: [1]
- Rentenabsicherung Angehöriger: Die im Juni geplante Kürzung ist entfallen. Die Pflegeversicherung soll die Rentenversicherungsbeiträge weiterhin in vollem Umfang übernehmen. [2]
- Leistungsanpassung: Ab 2029 ist eine jährliche Dynamisierung geplant. [2]
Der Regierungsentwurf enthält außerdem Änderungen bei der Beitragsbemessungsgrenze, der Mitversicherung von Partnern, Beiträgen für Kinderlose und Minijobs. Für den Einzelfall sind Versicherungsstatus und endgültige Regelungen entscheidend. [1]
Was Sie jetzt tun können
- Unterlagen zusammenlegen. Pflegegradbescheid, aktuelle Leistungsübersicht der Pflegekasse und Abrechnungen helfen, Ihre Ausgangslage zu verstehen.
- Den tatsächlichen Bedarf festhalten. Welche Aufgaben fallen an? Wie häufig brauchen Sie Hilfe? Wo benötigen Angehörige Entlastung?
- Mit bestätigten Ansprüchen planen. Lassen Sie offene Fragen zu Bewilligungen, Restbudgets und Fristen von Ihrer Pflegekasse klären. Ein angekündigtes Budget ist noch keine Kostenübernahme.
- Änderungen konkret prüfen. Wenn verbindliche Regelungen vorliegen, sollten Finanzierung und Leistungsumfang gemeinsam neu betrachtet werden.
Was passt zu Ihrer Situation?
Wir besprechen mit Ihnen, welche Unterstützung Sie im Alltag brauchen und welche Fragen zur Finanzierung noch offen sind.
Beratung anfragenHäufige Fragen zum PNOG
Ab wann soll das PNOG gelten?
Artikel 11 des Kabinettsentwurfs nennt grundsätzlich den 1. Januar 2027, für einzelne Regelungen den 1. Januar 2028 oder 2029. Die Termine bleiben bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vorläufig. [1]
Bekomme ich die geplanten 175 Euro schon jetzt?
Aus dem PNOG-Entwurf entsteht noch kein Anspruch auf das Sozialraumbudget. Für Ihre konkrete Kostenübernahme ist die geltende Rechtslage maßgeblich, nicht die Ankündigung einer Reform.
Sollte ich bestehende Betreuung vorsorglich ändern?
Unsere Empfehlung: Ändern Sie eine funktionierende Versorgung nicht allein aufgrund einer angekündigten Reform. Besprechen Sie Ihren Bedarf und die bestätigte Finanzierung mit der Pflegekasse und Ihrem Anbieter.
Ist Pflegebegleitung dasselbe wie Alltagsbegleitung?
Nein. Die geplante Pflegebegleitung soll die Versorgung fachlich unterstützen und koordinieren. Praktische Alltagshilfe, etwa beim Einkauf oder im Haushalt, erfüllt eine andere Aufgabe. [1]
Offizielle Quellen & Stand
Geprüft am 2. Oktober 2026. Grundlage ist der Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Ältere BMG-FAQ und Juni-Erläuterungen bilden spätere Änderungen nicht vollständig ab. Die Hinweise zur betrieblichen Vorbereitung sind unsere Einordnung. Sie ersetzt keine individuelle Leistungsentscheidung der Pflegekasse.
- BMG: Kabinettsentwurf des PNOG (PDF, 30. September 2026) – insbesondere §§ 36, 37, 45b, 144 SGB XI und Artikel 11.
- BMG: Kabinettsbeschluss und wichtigste Regelungen (30. September 2026)
- Deutscher Bundestag: Weg der Gesetzgebung
Den Verfahrensstand und Stellungnahmen finden Sie auf der Gesetzesseite des BMG zum PNOG.
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