Wenn Sie Pflegegeld beziehen, kann der Beratungsbesuch verpflichtend sein. Er findet in der häuslichen Umgebung statt und soll die Qualität der Versorgung sichern sowie praktische pflegefachliche Unterstützung geben. Der genaue Rhythmus hängt vom Pflegegrad und der bezogenen Leistung ab.
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Wer muss wann einen Besuch abrufen?
- Beratungsintervalle nach § 37 Abs. 3 SGB XI Pflegegrade 2 bis 5 mit Pflegegeld: verpflichtend einmal halbjährlich; bei Pflegegrad 4 oder 5 kann zusätzlich einmal vierteljährlich beraten werden; Pflegegrad 1: Anspruch auf eine Beratung halbjährlich; Bezug von Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst: Anspruch auf eine Beratung halbjährlich
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Worum geht es beim Termin?
Die Beratung soll nicht nur einen Nachweis liefern. Sie kann klären, welche Unterstützung im Alltag funktioniert, wo die häusliche Pflege schwierig wird und ob zusätzliche Beratung, ein Pflegekurs oder andere Hilfen sinnvoll sein könnten. Empfehlungen werden mit Ihrer Einwilligung im Nachweis festgehalten.
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So bereiten Sie sich vor
- Notieren Sie, welche Pflegesituationen im Alltag gut gelingen und wo es regelmäßig schwierig wird.
- Sammeln Sie konkrete Fragen zu Hilfsmitteln, Entlastung und Unterstützung der Pflegeperson.
- Sprechen Sie offen an, wenn sich der Bedarf seit dem letzten Besuch verändert hat.
- Fragen Sie vorab, wer den Nachweis an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen übermittelt.
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Wer führt den Beratungsbesuch durch?
Zugelassene Pflegedienste und anerkannte pflegefachliche Beratungsstellen können den Besuch durchführen. Wenn diese vor Ort nicht verfügbar sind, kann die Pflegekasse eine Pflegefachperson beauftragen. Auch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a sowie fachlich geeignete Beratungspersonen der Kommune kommen infrage. Ein Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a darf den Pflichtbesuch nicht durchführen. Die Vergütung trägt die Pflegekasse, bei privat Versicherten das private Pflegeversicherungsunternehmen und bei Beihilfeberechtigung anteilig der Beihilfeträger.
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Kann der Termin per Video stattfinden?
Befristete Möglichkeit der Videoberatung
- Befristete Videoberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann vom 01.07.2022 bis einschließlich 31.03.2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden; die erste Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit erfolgen. befristete gesetzliche Möglichkeit
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Was tun, wenn ein Besuch versäumt wurde?
Mögliche Folge eines nicht abgerufenen Pflichtbesuchs
- Folge bei nicht abgerufenem verpflichtendem Beratungsbesuch Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen hat das Pflegegeld angemessen zu kürzen und kann es im Wiederholungsfall entziehen. gesetzliche Folge
Die gesetzliche Folge ist keine pauschale feste Kürzungshöhe. Wenn ein Termin ausgefallen ist, melden Sie sich zeitnah bei Ihrer Pflegekasse und klären Sie, wie der Besuch nachgeholt und nachgewiesen werden kann.
Häufige Fragen
Ist der Besuch dasselbe wie ein Beratungsgespräch nach § 7a?
Nein. § 37 Abs. 3 betrifft den regelmäßigen Beratungsbesuch in der häuslichen Pflegesituation. § 7a sieht eine weitergehende Pflegeberatung mit individueller Bedarfsklärung und auf Wunsch einem Versorgungsplan vor.
Muss ich den Nachweis selbst an die Pflegekasse schicken?
Die durchführende Stelle muss die Durchführung bestätigen und das Nachweisformular an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen übermitteln. Fragen Sie beim Termin nach, wer die Übermittlung übernimmt und bis wann.
Quellen und fachlicher Stand
- § 37 SGB XI – Pflegegeld und Beratungsbesuche Gesetze im Internet
- § 37 SGB XI – amtliche Fassung ab 01.01.2026 Deutsche Rentenversicherung
- Pflegeberatung Bundesministerium für Gesundheit