Pflegehilfsmittel können die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Verbrauchsprodukte, technische Hilfsmittel und bauliche Anpassungen sind unterschiedliche Leistungen. Entscheidend ist der konkrete Bedarf und ob Pflegekasse oder Krankenkasse zuständig ist.
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Drei Arten von Unterstützung unterscheiden
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Produkte, die regelmäßig aufgebraucht werden, etwa Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe.
- Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte und Hilfen für Pflege oder Selbstständigkeit, zum Beispiel ein Pflegebett oder ein Notrufsystem. Geeignete größere Geräte werden häufig leihweise überlassen.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Anpassungen an der Wohnung, etwa ein barriereärmeres Bad oder eine feste Rampe. Sie sind kein Pflegehilfsmittel und brauchen einen eigenen Zuschussantrag.
Kostenwerte für Hilfsmittel und Wohnungsanpassung
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 42 EUR/Monat (Höchstbetrag)
- Zuzahlung bei technischen Pflegehilfsmitteln Versicherte ab 18 Jahren zahlen zehn Prozent, höchstens 25 EUR je Pflegehilfsmittel; zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind ausgenommen. gesetzliche Zuzahlung
- Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Bis zu 4.180 EUR je anspruchsberechtigter Person und Maßnahme; Bei gemeinsamer Maßnahme höchstens 16.720 EUR insgesamt; bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilige Aufteilung
Der Betrag für Verbrauchsprodukte ist ein monatlicher Höchstbetrag, kein frei auszahlbares Budget. Für technische Hilfsmittel gelten die oben genannten Zuzahlungsregeln; Ausnahmen und Befreiungen können hinzukommen. Lassen Sie sich vor einer Bestellung die voraussichtliche Kostenübernahme schriftlich bestätigen.
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Pflegekasse oder Krankenkasse?
Die Pflegekasse ist zuständig, wenn das Mittel die Pflege erleichtert, Beschwerden lindert oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht und keine vorrangige Zuständigkeit der Krankenkasse besteht. Ein medizinisches Hilfsmittel wie ein ärztlich verordneter Rollstuhl oder eine Gehhilfe kann unter die Krankenversicherung fallen. Bei Überschneidungen muss der Leistungsträger den konkreten Antrag prüfen.
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So bereiten Sie den Antrag vor
- Beschreiben Sie, welches Problem das Hilfsmittel lösen soll und wann es im Alltag gebraucht wird.
- Klären Sie, ob es um ein Pflegehilfsmittel, ein medizinisches Hilfsmittel oder einen Umbau der Wohnung geht.
- Fragen Sie Pflegekasse, Krankenkasse oder eine Pflegefachperson, welche Unterlagen oder Empfehlungen benötigt werden.
- Bei einem Umbau: Reichen Sie den Antrag mit einer Beschreibung und einem Kostenvoranschlag ein und warten Sie vor Baubeginn die schriftliche Entscheidung ab.
- Vergleichen Sie die Bewilligung mit dem beantragten Produkt, den Kosten und möglichen Eigenanteilen, bevor Sie bestellen.
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Wann kommt ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung infrage?
Die Pflegekasse kann einen Zuschuss gewähren, wenn die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder deutlich erleichtert oder die selbstständige Lebensführung wiederherstellt. Beispiele aus dem BMG sind feste Rampen, verbreiterte Türen und ein pflegegerechter Badumbau. Ob eine konkrete Maßnahme die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall.
Häufige Fragen
Kann ich mir den Höchstbetrag für Verbrauchsprodukte auszahlen lassen?
Nein. Er ist eine Obergrenze für erstattungsfähige Aufwendungen, kein pauschaler Geldbetrag zur freien Verfügung. Die Pflegekasse kann die Leistung auch über eine Kostenerstattung erbringen.
Muss ein Pflegegrad vorliegen?
Für Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI relevant. Pflegegrad 1 kann bereits ausreichen; entscheidend sind die Voraussetzungen der konkreten Leistung.
Kann eine Empfehlung beim Pflegebesuch als Antrag gelten?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können konkrete Empfehlungen aus der Pflegebegutachtung oder durch eine Pflegefachperson als Antrag gelten. Das ist nicht automatisch bei jeder Empfehlung der Fall. Klären Sie mit der Pflegekasse, ob der konkrete Vorgang bereits als Antrag aufgenommen wurde.
Quellen und fachlicher Stand
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Gesetze im Internet
- Pflegehilfsmittel Bundesministerium für Gesundheit
- Zuschüsse zur Wohnungsanpassung Bundesministerium für Gesundheit
- Hilfsmittel Bundesministerium für Gesundheit